Hilfsnavigation

Blick auf Penzlin vom Mühlenberg Spiegelung
Logo natürlich Mecklenburgische Seenplatte
01.02.2016

Wie hoch sind die Müllgebühren?

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gelten seit Januar eine neue Abfallwirtschaftssatzung und eine Abfallgebührensatzung. In der Abfallwirtschaftssatzung sind alle grundsätzlichen Fragen zur Entsorgung unseres Mülls geregelt. Also zum Beispiel welche Mülltonnengrößen es gibt, wie oft sie geleert werden, wie mit Sperrmüll umzugehen ist oder auch mit Grünschnitt. In der Abfallgebührensatzung geht es – salopp gesagt – ums Geld. Also konkret darum, wie hoch die Gebühr ist, die am Ende jeder zu bezahlen hat, damit seine Abfälle ordentlich abgeholt, beseitigt und verwertet werden.

Beide Satzungen sind vom Kreistag beschlossen worden, sie gelten für den gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte. Und genau das ist der Knackpunkt: Bisher waren überall im Kreis die alten Satzungen der ehemaligen Landkreise und die der Stadt Neubrandenburg bindend. Nun gelten einheitliche Maßstäbe, und das bedeutet für alle eine ziemliche Umstellung. Nicht nur die Tourenpläne sind anders als gewohnt. Neu ist auch, dass Mülltonnen grundsätzlich alle zwei Wochen geleert werden. Ein Rhythmus von 28 Tagen, wie in manchen Regionen, ist nicht mehr möglich. Und es gibt jetzt auch Mülltonnen, die 60 Liter fassen, jedoch keine 40-Liter-Mülltonnen mehr.
Die Gebühren sind für viele Menschen höher – nicht für alle, und das wollen wir an dieser Stelle versuchen, zu erklären. Die folgenden Beispiele beziehen sich alle auf Gebiete in unserem Landkreis außerhalb der Stadt Neubrandenburg.
Ab sofort sind die Grundstückseigentümer für alle Fragen der Abfallentsorgung in der Pflicht. Das heißt, sie allein sind die Ansprechpartner für die kreisliche Abfallwirtschaft im Umweltamt. Oder anders gesagt: Die Vermieter haben eine „Kundennummer“ beim Kreis, nicht die Mieter. Nun wird mancher sagen: Das war doch schon immer so. Ja, aber nicht im gesamten Kreisgebiet.
Die erste Aufgabe für alle Eigentümer/Vermieter: Sie melden der kreislichen Abfallwirtschaft, welche Behältergrößen für ihre Mieter gebraucht werden. Aber woher sollen die Vermieter das wissen?
Das ist in der Abfallgebührensatzung erklärt und läuft folgender Maßen: Man geht davon aus, dass jede Person unabhängig vom Alter, 10 Liter Müll pro Woche „produziert“, in zwei Wochen also 20 Liter. Das ist ein allgemein in Deutschland ermittelter Wert für Haushalte ohne Biotonne.
Betrachten wir zunächst als Beispiel ein Haus in dem mehrere Familien, insgesamt 30 Personen, wohnen. So muss der Vermieter grundsätzlich rechnen, dass für jeden der 30 Hausbewohner in einer Woche 10 Liter Müll anfallen, insgesamt also 300 Liter in einer Woche. Macht in zwei Wochen 600 Liter Restmüll. Der Vermieter wird zwei große Tonnen mit 240 Liter und eine mit 120 Liter Fassungsvermögen bestellen, die alle zwei Wochen geleert werden. Und die Gebühren von insgesamt 917,52 Euro jährlich legt er je nach der Personenzahl in den Wohnungen auf seine 30 Mieter um (pro Person sind das im Jahr 30,58 Euro, monatlich pro Person also 2,55 Euro).
Angenommen, in dem Haus wohnt eine Familie mit zwei Kindern (4 Personen), dann wird der Vermieter die Gebühr in Höhe von 122,32 Euro im Jahr der Familie bei der Abrechnung der Nebenkosten in Rechnung stellen. Monatlich wären das 10,19 Euro Gebühren für diese Familie.
Ein anderes Beispiel: Ein Ehepaar lebt auf seinem eigenen Grundstück. Diese beiden Personen können für eine 60-Liter-Tonne die herabgesetzte Gebühr beantragen. Sie bezahlen dann im Jahr eine Gebühr von 81,12 Euro, im Monat also 6,76 Euro. Eine Familie, die im eigenen Haus mit drei Kindern lebt (5 Personen), muss eine 120-Liter-Mülltonne bestellen. Die Gebühr beträgt für die Familie 190,56 Euro; im Monat sind das also 15,88 Euro.
Anträge auf eine herabgesetzte Gebühr können noch bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden. Zurzeit gehen bei der kreislichen Abfallwirtschaft täglich hunderte Bestellungen und Anträge ein. Deshalb sind alle Antragsteller gebeten, etwas Geduld zu haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Abfallwirtschaft sind täglich intensiv dabei, alle Eingänge zu bearbeiten. Aber es können beim besten Willen nicht alle Emails und Briefe unverzüglich beantwortet werden. Es wird im Übrigen möglich sein, Gebührenbescheide noch im Jahresverlauf zu korrigieren oder zu ändern. Die endgültigen Bescheide werden dann selbstverständlich rückwirkend betrachtet.
Und noch ein wichtiger Hinweis: Eigentümer, die für ihre Konten Daueraufträge zur Überweisung der Abfallgebühren eingerichtet haben, sollten diese sofort stornieren und erst dann wieder einrichten, wenn sie den neuen Gebührenbescheid erhalten haben.
Einzugsermächtigungen die der kreislichen Abfallwirtschaft von Mietern vorliegen (und die für die Vorjahre galten), sind mit dem Jahr 2016 selbstverständlich außer Kraft gesetzt.
PM LK MSE

Kontakt

Amt Penzliner Land
Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin

Telefon+49 3962 2551-0
Fax+49 3962 2551-70
stadtverwaltung@penzlin.de