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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wahlehrenamt

Auch für die kommenden Wahlen benötigen wir wieder Ihre Unterstützung.

Zu vielen Fragen rund um das Wahlehrenamt finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.

Wie und wo kann ich mich als Wahlhelfer*in melden?

Wenn Sie sich für die Übernahme des Wahlehrenamtes entschieden haben, können Sie sich mit der Bereitschaftserklärung anmelden.

(Diese Bereitschaftserklärung wird bei jeder Wahl neu benötigt.)

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Christin Gau unter Telefonnummer 03962 2551-67 oder per E-Mail unter c.gau@penzlin.de zur Verfügung.

Was sind die Voraussetzungen, um als Wahlhelfer*in tätig zu werden?

Kommunalwahl

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag

• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder
• sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z.B. Wahlausschuss sein.

Europawahl

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Europawahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag

• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
• seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
• nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
• In Deutschland lebende EU-Bürger müssen sich entscheiden, ob sie an ihrem Wohnsitz in Deutschland oder in ihrer Heimat wählen möchten.

Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z. B. Wahlausschuss sein.

Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?

Alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglied eines Wahlvorstandes.

Wahlvorstände bestehen (für jedes Urnenwahllokal und jedes Briefwahllokal) aus:

• Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
• stellvertretenden Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
• Schriftführerin/Schriftführer
• stellv. Schriftführerin/ stellv. Schriftführer und
• Beisitzerin/Beisitzer

Was sind die Aufgaben?

Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind unter anderem Folgende:

• Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
• Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahllokal
• Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grundlage des Wählerverzeichnisses
• Überprüfung von Wahlscheinen
• Ausgabe des Stimmzettels
• Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
• Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
• gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
• Zählung der Wähler
• Zählung der Stimmen
• Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse und deren Bekanntgabe im Wahllokal

Innerhalb des Wahlvorstandes sind die Aufgaben entsprechend der verschiedenen Funktionen differenziert. Weitere Informationen zu den jeweiligen Aufgaben folgen gesondert mit der Berufung. In einem Briefwahllokal entfallen alle Aufgaben, die mit der direkten Stimmenabgabe der Wahlberechtigten am Wahltag im Zusammenhang stehen.

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

Sollten am Wahltag Fragen aufkommen, steht Ihnen die Gemeindewahlbehörde ganztätig telefonisch zur Verfügung.

Merkblatt Briefwahlvorstand
Merkblatt Urnenwahlvorstand

Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?

Die Aufwandsentschädigung für die anstehenden Wahlen im Jahr 2024 ist wie folgt gestaffelt:

  • Wahlvorstehende, sowie dessen Stellvertretung 100,00 Euro
  • Schriftführende, sowie dessen Stellvertretung 80,00 Euro
  • Beisitzende 60,00 Euro

Darüber hinaus wird am Wahltag eine Werbeprämie in Höhe von 20,00 Euro an Wahlhelfende ausgezahlt, welche eine Person werben, die erstmals Wahlhelfende wird. Die Prämie wird nur für eine einzige Werbung gezahlt und nur, wenn auch beide tatsächlich bei der Wahl anwesend waren.

Wie wird die Aufwandsentschädigung gezahlt?

Die Entschädigung wird direkt vor Ort nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit in bar ausgezahlt.

Wie lange dauert der Einsatz?

Urnenwahllokal

• ab 7.30 Uhr (Wahlvorsteher/innen bereits ab 6.30 Uhr) Vorbereitung der Wahl
• 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Besetzung des Wahllokals während der Wahlzeit
• ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
• Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde

Briefwahllokal

• ab 14.30 Uhr Vorbereitung der Wahl
• ab 15.00 Uhr Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe
• ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
• Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde
• Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.

Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.

Standort Gemeindewahlbehörde:

Amt Penzliner Land
Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin

Wann werden die Berufungen für das Wahlehrenamt versendet?

Die Berufungen für das Ehrenamt werden ca. 2 Monate vor dem Wahltermin versandt.

Wo und in welcher Funktion werde ich eingesetzt?

Mit der Berufung erhalten Sie die Information, in welchem Urnen- bzw. Briefwahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt werden. Bei der Planung der Wahleinsätze sind wir bestrebt, die Wünsche der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berücksichtigen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes jedoch Vorrang hat.

Wann und wo finden die Schulungen statt?

Schulungen sind erforderlich für:

• Wahlvorsteher/innen
• stellvertretende Wahlvorsteher/innen
• Schriftführer/innen
• Beisitzer/innen

Mit der Berufung erhalten Sie Ort und Zeit der Schulung. Die Schulungen werden in Präsenzform durchgeführt.

Wie kann ich am Wahltag mein aktives Wahlrecht ausüben?

Als Wahlhelfer/in haben Sie die Möglichkeit

• in der Pause in Ihrem Wahlbezirk zu wählen,
• einen Wahlschein zu beantragen, um zur Urnenwahl in einem anderen Wahlbezirk zu wählen oder
• Briefwahlunterlagen anzufordern und Ihre Stimme im Vorfeld abzugeben.

Werden Fahrtkosten erstattet?

Für zwingende Fahrten am Wahltag werden die Fahrtkosten auf Antrag erstattet, wenn man außerhalb des eigenen Wahlbezirks eingesetzt wird. Ausnahmen sowie Regelungen für Wahlhelfende, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Amtsbereiches haben, werden im Einzelfall geprüft.

Wird die Aufwandsentschädigung als Einkommen angerechnet?

Die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei und finden ebenso bei Beziehern von Sozialleistungen keine Anrechnung.

Wie bin ich am Wahltag versichert?

Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind über die Gemeindewahlbehörde unfallversichert.

Kontakt

Frau Christin Gau
Amt für Hauptverwaltung und Bürgerdienste
Wahlen / OA / Gewerbe
Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin

Telefon+49 3962 2551-67
c.gau@penzlin.de